Weil ein ordentlicher Betreibungsort in der Schweiz nicht vorhanden ist, kann der Gläubiger besonderen Wert darauf legen, dass nicht nur die freiwillige Erfüllung der (schuldnerischen) Verbindlichkeit, sondern auch die Zwangsvollstreckung in der Schweiz ermöglicht werde (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 11 Rz 16). Der Parteiwille, insbesondere derjenige des ausländischen Schuldners, der sich freiwillig der Zwangsvollstreckung in der Schweiz zu unterziehen bereit erklärt, ist dafür eine unabdingbare Voraussetzung. Diese Auffassung wird auch in BGE 107 III 53 ff. (= Pra 1982 Nr. 47) vertreten.