Diese Willenskundgabe - sei sie ausdrücklich oder konkludent - erfolgt immer gegenüber einem bestimmten Gläubiger und setzt notwendigerweise ein Vertragsverhältnis zwischen diesem und dem ausländischen Schuldner voraus. Weil ein ordentlicher Betreibungsort in der Schweiz nicht vorhanden ist, kann der Gläubiger besonderen Wert darauf legen, dass nicht nur die freiwillige Erfüllung der (schuldnerischen) Verbindlichkeit, sondern auch die Zwangsvollstreckung in der Schweiz ermöglicht werde (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 11 Rz 16).