Von der Vorinstanz war dies mit Verweis auf die vom Beschwerdeführer ausgestellte Generalvollmacht an Rechtsanwalt X. bejaht worden. Aus den Erwägungen: Die Auffassung der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. Aus dem Wortlaut des Art. 50 Abs. 2 SchKG, der von der Wahl des Spezialdomizils spricht, muss geschlossen werden, dass es dafür einer Willenskundgabe des ausländischen Schuldners bedarf. Diese Willenskundgabe - sei sie ausdrücklich oder konkludent - erfolgt immer gegenüber einem bestimmten Gläubiger und setzt notwendigerweise ein Vertragsverhältnis zwischen diesem und dem ausländischen Schuldner voraus.