In einem Beschwerde-Weiterzugsverfahren nach Art. 18 SchKG stellte sich vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Frage, ob der Beschwerdeführer, der in der Schweiz weder einen Wohnsitz noch ein Geschäftsdomizil hatte, mit dem Erteilen der Vollmacht an Rechtsanwalt X. in R. ein Spezialdomizil im Sinne von Art. 50 Abs. 2 SchKG begründet hatte, welches den Beschwerdegegner 2 als Gläubiger berechtigen würde, den Beschwerdeführer in R. zu betreiben. Von der Vorinstanz war dies mit Verweis auf die vom Beschwerdeführer ausgestellte Generalvollmacht an Rechtsanwalt X. bejaht worden.