43 SchKG zurückstehen. Mangels anderslautender gesetzlicher Vorschrift kann ein Gläubiger, der sich über eine öffentlich-rechtliche Forderung ausweist, gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG eine sofortige Konkurseröffnung verlangen (Jaeger, a. a. O., 3. Aufl., N i zu Art. 190; Blumenstein, a. a. O., S. 211). Jede andere Betrachtungsweise würde dem Sinn der ausserordentlichen Konkurseröffnung widersprechen. Es geht - wie im vorliegenden Fall - gerade darum, Gesellschaften mit bloss noch formalem Dasein, die über keinen geschäftlichen Wirkungskreis mehr verfügen und namentlich ihre Zahlungen eingestellt haben, mit Hilfe der Vollstreckungsorgane zu liquidieren. |