190-193 SchKG setzen einen ganz bestimmten, gesetzlich umschriebenen Sachverhalt voraus. Der materielle Konkursgrund besteht regelmässig in einer besonderen Vermögenslage oder Handlungsweise des Schuldners, welche die Möglichkeit vollständiger Befriedigung der Gläubiger als zweifelhaft oder als gefährdet erscheinen lässt (Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Aufl., S. 303 f.). Diese besondere Situation lässt selbst die Konkurseröffnung über Schuldner zu, die im Rahmen einer ordentlichen Betreibung nicht konkursfähig wären (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). E contrario muss auch die objektive Beschränkung der Vollstreckung gemäss Art. 43 SchKG zurückstehen.