43 SchKG die Vollstreckung von Steuern und Abgaben, indem der öffentliche Gläubiger nicht mit privaten Gläubigern konkurrieren muss (vgl. Blumenstein, Die Zwangsvollstreckung für öffentlich-rechtliche Geldforderungen nach schweizerischem Recht, S. 210). Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung um ein ausserordentliches Vollstreckungsinstrument. Art. 190-193 SchKG setzen einen ganz bestimmten, gesetzlich umschriebenen Sachverhalt voraus.