43 SchKG ist ein doppelter: Der Schuldner soll einerseits nicht wegen jeder (vielleicht geringfügigen) Verpflichtung gegenüber dem Fiskus mit einer Konkurseröffnung rechnen müssen. Der Bundesgesetzgeber hat wohl aus wirtschaftlichen Überlegungen Einzelunternehmer und Gesellschaften hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Forderungen privilegiert. Auf der anderen Seite erleichtert Art. 43 SchKG die Vollstreckung von Steuern und Abgaben, indem der öffentliche Gläubiger nicht mit privaten Gläubigern konkurrieren muss (vgl. Blumenstein, Die Zwangsvollstreckung für öffentlich-rechtliche Geldforderungen nach schweizerischem Recht, S. 210).