43 und N 11 zu Art. 38). Dies gilt namentlich auch für die Konkursandrohung, wenn ein der Konkursbetreibung unterworfener Schuldner für öffentlichrechtliche Geldforderungen auf Konkurs statt auf Pfändung betrieben wird (BGE 94 III 68). Nach dem Wortlaut der Bestimmung und dem systematischen Aufbau des Gesetzes ist jedoch eine Konkurseröffnung nur dann ausgeschlossen, wenn die öffentlichrechtliche Forderung Gegenstand einer ordentlichen Betreibung ist. Der Gläubiger muss zur Durchsetzung der Forderung die ordentlichen Betreibungshandlungen eingeleitet haben. Der Sinn von Art. 43 SchKG ist ein doppelter: