43 SchKG verbiete zwingend eine Konkurseröffnung. Art. 43 SchKG schreibt vor, dass die Betreibung für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung erfolgt. Betreibungshandlungen, die gegen Art. 43 SchKG verstossen, sind nichtig (Jaeger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., N 6 zu Art. 43 und N 11 zu Art. 38).