2 SchKG vom Amtsgerichtspräsidenten die Eröffnung des Konkurses über die F. AG. Die Klägerin machte geltend, es seien seit 1985 Steuerforderungen von rund Fr. 60 000.- ausstehend; das Unternehmen betreibe seit 1983 keine Geschäfte mehr und habe seine Zahlungen längst eingestellt. Der Amtsgerichtspräsident bejahte die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung und hiess das Gesuch gut. Gegen die Konkurseröffnung rekurrierte die F. AG an das Obergericht und machte geltend, Art. 43 SchKG verbiete zwingend eine Konkurseröffnung.