beschränkt sich die Kostensicherungspflicht auf Hauptprozesse, d.h. auf ordentliche Verfahren i. S. der Zivilprozessordnung. Im heutigen Zeitpunkt besteht jedenfalls keinerlei Veranlassung, diese Praxis in Frage zu stellen. Das Rechtsöffnungsverfahren stellt indes kein ordentliches Verfahren in diesem Sinne dar, weshalb das Kostensicherungsgesuch auch diesfalls abgewiesen werden müsste. |