Im Unterschied zur vorherigen Rechtslage enthält dieses neue Gesetz Bestimmungen über Anerkennung und auch Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Damit bestimmt sich aber die Vollstreckung nach Bundesrecht. Dementsprechend ist der erwähnte Entscheid bei dieser geänderten Rechtslage überholt. 7. - Selbst wenn aber bei vorliegender Frage kantonales Verfahrensrecht Anwendung finden würde, was - wie erwähnt - nicht der Fall ist, wäre für den beklagtischen Standpunkt nichts gewonnen. Nach bisheriger Rechtsprechung (Max. X Nr. 43) beschränkt sich die Kostensicherungspflicht auf Hauptprozesse, d.h. auf ordentliche Verfahren i. S. der Zivilprozessordnung.