Bei dieser Rechtslage bleibt für eine richterliche Lückenfüllung kein Raum. 6. - In ZR 78 (1979) 46 wird festgehalten, dass der Geb T im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens dann nicht anwendbar sei, wenn gleichzeitig über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils zu befinden sei, weil sich die Frage (abgesehen von Staatsverträgen) einzig nach kantonalem Recht richte. Der Entscheid ist insofern nicht mehr zutreffend, als zwischenzeitlich das neue IPRG vom 18. Dezember 1987 in Kraft getreten ist. Im Unterschied zur vorherigen Rechtslage enthält dieses neue Gesetz Bestimmungen über Anerkennung und auch Vollstreckung ausländischer Entscheidungen.