In der Tat ist der in ZR 77 (1978) 228-230 publizierte Entscheid des Zürcher Obergerichts einschlägig und zutreffend. Es wird überzeugend dargelegt, dass der Geb T lediglich eine Vorschusspflicht für Spruchgebühren kennt (Art. 54 Abs. 2) und eine entsprechende Bestimmung für Partei- und Anwaltskosten fehlt. Ferner ist dem Entscheid zu entnehmen, dass der historische Gesetzgeber eine solche Vorschusspflicht bewusst ausschliessen wollte. Demnach ist zutreffend, dass die fehlende Regelung im Geb T als qualifiziertes Schweigen betrachtet wird. Bei dieser Rechtslage bleibt für eine richterliche Lückenfüllung kein Raum.