Der Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971/29. Juni 1983; SR 281.35 im folgenden: Geb T) findet Anwendung auf das Rechtsöffnungsverfahren (Art. 51 Geb T. Mithin beansprucht der Geb T auch Geltung im Zusammenhang mit Verfahren, bei welchen über die Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile zu entscheiden ist (sofern diese auf Geldzahlung lauten). Es bleibt zu prüfen, ob der Geb T eine Kostenvorschusspflicht für Parteikosten kennt oder nicht. 5. - Die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten verdienen Zustimmung. In der Tat ist der in ZR 77 (1978) 228-230 publizierte Entscheid des Zürcher Obergerichts einschlägig und zutreffend.