In einem Rechtsöffnungsverfahren beantragte der Beklagte, die ausländische Klägerin sei zu verpflichten, für die Kosten des Prozesses Sicherheit zu leisten. Aus den Erwägungen: 4. - Der Beklagte begründet die Kostensicherungspflicht der Klägerin im wesentlichen mit der alleinigen Anwendbarkeit kantonalen Verfahrensrechts. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Als Grundsatz gilt, dass die Frage der Vollstreckbarkeit bei auf Geldzahlungen lautenden (auch ausländischen) Urteilen im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden ist (Max. X Nr. 420). Der Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971/29. Juni 1983;