2 OR scheitern. Dieser Bestimmung zufolge können gegen den Willen des Gläubigers Unterhaltsansprüche nicht durch Verrechnung getilgt werden, die zu seinem Unterhalt und desjenigen seiner Familie erforderlich sind. Aus den Akten, namentlich aus dem vom Beklagten selbst aufgelegten Schreiben der Schwester der Klägerin vom 6. April 1990, geht hervor, dass diese als bedürftig bezeichnet werden muss und sich an der Grenze des Existenzminimums befindet. Etwas anderes hätte der Beklagte im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Gessler, a. a. O., S. 257). Auch dies schliesst eine Verrechnung aus. |