63 Abs. 2 OR) und daher auch aus diesem Grund nicht zurückgefordert werden können. Die bereits angetönte summarische Natur dieses Rechtsöffnungsverfahrens verbietet es, all die erwähnten rechtlichen Gesichtspunkte, die sich im Zusammenhang mit der ungerechtfertigten Bereicherung in besonderem Masse stellen, beweismässig zu klären. Der Beklagte hat nach dem Gesagten nicht glaubhaft machen können, eine verrechenbare Gegenforderung zu haben, weshalb das Mass seiner Gegenforderungen auch nicht näher bestimmt werden muss. Selbst wenn eine Gegenforderung übrigens urkundlich ausgewiesen wäre, würde eine Verrechnung offensichtlich an Art. 125 Ziff. 2 OR scheitern.