Schliesslich gilt zu bedenken, dass die Parteien während knapp zehn Jahren im Konkubinat miteinander lebten und der Beklagte die Klägerin mit dem gemeinsamen Kind während dieser Zeit nach Kräften unterstützte. Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte, dass die von ihm auch in der Schlussphase der Beziehung erbrachten Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgten (Art. 63 Abs. 2 OR) und daher auch aus diesem Grund nicht zurückgefordert werden können.