Selbst wenn die entsprechenden Positionen spezifiziert nachgewiesen wären, wäre eine Verrechnung fraglich. Die dem Beklagten zustehende Obligation liesse sich einzig auf ungerechtfertigte Bereicherung gemäss Art. 62 OR abstützen. Dabei wäre zu prüfen, ob der Beklagte eine Nichtschuld irrtümlich bezahlt hätte, wofür keine Anhaltspunkte bestehen. Schliesslich gilt zu bedenken, dass die Parteien während knapp zehn Jahren im Konkubinat miteinander lebten und der Beklagte die Klägerin mit dem gemeinsamen Kind während dieser Zeit nach Kräften unterstützte.