§ 19 Rz 54). Ebenfalls bestehen keine Angaben über den Rechtsgrund der vom Beklagten geleisteten Zahlungen für den Zahnarzt der Klägerin, könnte er als ehemaliger Konkubinatspartner (auch) als Auftragsgeber für die zahnärztlichen Leistungen in Frage kommen und damit für die erbrachten Leistungen einstehen müssen. Mit Bezug auf die ihr überlassenen Möbel liegt auch keine ausgewiesene und spezifizierte Forderung, ebensowenig eine fällige, vor. Es kann folglich nicht die Rede davon sein, dass dem Beklagten ein Verrechnungsanspruch zusteht. Selbst wenn die entsprechenden Positionen spezifiziert nachgewiesen wären, wäre eine Verrechnung fraglich.