Schmid, Zürcher Kommentar, N 19 zu Art. 253 OR). Welchen Anteil am Mietzins die Klägerin zu tragen hatte (z. B. aufgrund eines internen Vertrages), ist nicht ausgewiesen und vom Beklagten auch nicht näher spezifiziert. Dabei trägt er die Beweislast, wobei im vorliegenden Verfahren um provisorische Rechtsöffnung ein Glaubhaftmachen genügte (Gessler, a. a. O., S. 256; vgl. auch Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,f 4. Aufl. § 19 Rz 54).