Was die Mietzinszahlung für die Monate Dezember 1989 bis Januar 1990 betrifft, ist aus der Vernehmlassung des Beklagten vor Obergericht zu schliessen, dass er den Mietvertrag unterschrieben und demzufolge für die Mietzinszahlungen einzustehen hatte, die Schuld demzufolge gegenüber dem Vermieter beglich. Selbst wenn er den Vertrag nicht unterzeichnet haben sollte, ist davon auszugehen, dass er als Mitschuldner solidarisch haftet, da sich Solidarität unter mehreren Schuldnern auch stillschweigend aus den Umständen ergeben kann (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil OR, Band II, S. 300 mit Hinweisen; Schmid, Zürcher Kommentar, N 19 zu Art.