Zweifelsohne hatte die Klägerin gegenüber dem Beklagten aus Unterhaltsvertrag eine Geldforderung, deren einzelne Teilforderungen je auf den Monatsersten fällig wurden. Zu prüfen ist, ob der Beklagte glaubhaft eine gleichartige und fällige Forderung darzutun vermag, die zur Verrechnung mit der Forderung der Klägerin ihm gegenüber berechtigt wäre. Dies ist zu verneinen. Was die Mietzinszahlung für die Monate Dezember 1989 bis Januar 1990 betrifft, ist aus der Vernehmlassung des Beklagten vor Obergericht zu schliessen, dass er den Mietvertrag unterschrieben und demzufolge für die Mietzinszahlungen einzustehen hatte, die Schuld demzufolge gegenüber dem Vermieter beglich.