Es steht indes der Natur des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens mit der ihm eigenen Beweismittelbeschränkung entgegen, ein allfälliges rechtsmissbräuchliches Verhalten abzuklären. b) Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beklagte die für die Klägerin erbrachten Leistungen mit den ihr gegenüber geschuldeten Unterhaltsbeiträgen verrechnen wollte. Gemäss Art. 120 Abs. 1 OR können zwei fällige und gleichartige Forderungen unter denselben Parteien verrechnet werden. Zweifelsohne hatte die Klägerin gegenüber dem Beklagten aus Unterhaltsvertrag eine Geldforderung, deren einzelne Teilforderungen je auf den Monatsersten fällig wurden.