Dies macht der Beklagte aber zu Recht nicht geltend, ist doch Art. 2 Abs. 2 ZGB nur unter besonderen Voraussetzungen im Bereiche des Schuldbetreibungsrechts zu beachten, wobei erst noch Zurückhaltung zu üben ist (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 32 N 22 und 26). Daraus erhellt, dass ein Rechtsmissbrauch nur angenommen werden könnte, wenn dieser liquid dargetan wäre. Es steht indes der Natur des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens mit der ihm eigenen Beweismittelbeschränkung entgegen, ein allfälliges rechtsmissbräuchliches Verhalten abzuklären.