289 Abs. 1 ZGB dem Kind zusteht und durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter durch Barzahlung (wie dies auch der Unterhaltsvertrag vorsieht) effektiv erfüllt wird. Leistungen (Schuldenzahlungen wie z. B. Übernahme des Mietzinses oder dann Naturalleistungen), die der Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin für den Unterhalt des Kindes erbringt, befreien ihn grundsätzlich nicht von seiner Schuld (Hegnauer Cyril, Zur Erfüllung der Unterhaltspflicht geschiedener Eltern, in: ZVW 1980 S. 101; Gessler Dieter, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, in: SJZ 83 [1987] S. 255).