Dazu wurde ausgeführt: a) Es fragt sich zunächst, ob der Beklagte mit seinen glaubhaft gemachten Leistungen seine Schuld der Klägerin gegenüber tilgen wollte. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Unterhaltsanspruch nach Art. 289 Abs. 1 ZGB dem Kind zusteht und durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter durch Barzahlung (wie dies auch der Unterhaltsvertrag vorsieht) effektiv erfüllt wird.