Aus dieser Beziehung ging am 8 September 1981 eine Tochter hervor. Mit Entscheid vom 10. November 1981 genehmigte die Vormundschaftsbehörde einen Unterhaltsvertrag, der die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Tochter regelte. Der Beklagte bezahlte die geschuldeten Unterhaltsbeiträge z. T. nicht und machte geltend, er habe seine Alimentenschulden für die Monate Dezember 1989 bis April 1990 beglichen, sei er doch nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung noch während zweier Monate für den Mietzins aufgekommen, habe der Klägerin eine Zahnarztrechnung beglichen und ihr schliesslich das von ihr gewünschte Mobiliar und Inventar überlassen. Dazu wurde ausgeführt: a)