{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1990-12-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_OG-1991-11_1990-12-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1992", "Checksum": "be07b6df7e8111d65754e296186cda3e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1991 11", "1991 I Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.12.1990 OG 1991 11 (1991 I Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 125 Ziff. 2 OR. Möglichkeit der Verrechnung bei Unterhaltsansprüchen. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:50", "Checksum": "269af2c3457f5955be10b01a7ae13c4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.12.1990 OG 1991 11 (1991 I Nr. 11)\nRegeste:\nArt. 125 Ziff. 2 OR. Möglichkeit der Verrechnung bei Unterhaltsansprüchen. | OR (Obligationenrecht)\n\n Bereicherung in besonderem Masse stellen, beweismässig zu klären. Der Beklagte hat nach dem Gesagten nicht glaubhaft machen können, eine verrechenbare Gegenforderung zu haben, weshalb das Mass seiner Gegenforderungen auch nicht näher bestimmt werden muss. Selbst wenn eine Gegenforderung übrigens urkundlich ausgewiesen wäre, würde eine Verrechnung offensichtlich an Art. 125 Ziff. 2 OR scheitern. Dieser Bestimmung zufolge können gegen den Willen des Gläubigers Unterhaltsansprüche nicht durch Verrechnung getilgt werden, die zu seinem Unterhalt und desjenigen seiner Familie erforderlich sind. Aus den Akten, namentlich aus dem vom Beklagten selbst aufgelegten Schreiben der Schwester der Klägerin vom 6. April 1990, geht hervor, dass diese als bedürftig bezeichnet werden muss und sich an der Grenze des Existenzminimums befindet. Etwas anderes hätte der Beklagte im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Gessler, a. a. O., S. 257). Auch dies schliesst eine Verrechnung aus. |"}