Abs. 2 von Art. 13 HEntfÜ ist gegenüber Abs. 1 eigenständig und verlangt einzig die Berücksichtigung des Willens des Kindes. Würdigung des Kindeswillens. ====================================================================== Die Parteien lebten seit dem Eheschluss im Jahr 1989 in Spanien. Sie haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 ½ und 10 ½ Jahren. Im Juni 2003 kehrte die Gesuchsgegnerin mit den Kindern in die Schweiz zurück und reichte zwei Tage später die Ehescheidungsklage ein. Der Gesuchsteller reichte im Januar 2004 ein Gesuch um Rückführung der Kinder nach Spanien ein, welches vom Amtsgerichtspräsidenten mit Entscheid vom 22. September 2004 abgewiesen wurde.