{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-04-116_2004-11-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2318", "Checksum": "ddd1ca4028c44ef10d2f46d45d77a22e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 04 116", "2004 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 11.11.2004 22 04 116 (2004 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 UKRK; Art. 13 Abs. 2 HEntfÜ. Ab welchem Alter ist die Meinung des Kindes zu berücksichtigen? Abs. 2 von Art. 13 HEntfÜ ist gegenüber Abs. 1 eigenständig und verlangt einzig die Berücksichtigung des Willens des Kindes. Würdigung des Kindeswillens. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:52", "Checksum": "fab42c82de88ebb7bf49e9392c99a9e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 11.11.2004 22 04 116 (2004 I Nr. 1)\nRegeste:\nArt. 12 UKRK; Art. 13 Abs. 2 HEntfÜ. Ab welchem Alter ist die Meinung des Kindes zu berücksichtigen? Abs. 2 von Art. 13 HEntfÜ ist gegenüber Abs. 1 eigenständig und verlangt einzig die Berücksichtigung des Willens des Kindes. Würdigung des Kindeswillens. | Familienrecht\n\n Amtsgerichtspräsident indes nicht leiten. Ob die Äusserungen der Kinder vom Wunsch geleitet wurden, in der Obhut der Gesuchsgegnerin verbleiben zu können, ist nicht massgebend. Von Bedeutung ist einzig, ob sie klare und nachvollziehbare Äusserungen, nicht nach Spanien zurückkehren zu müssen, von sich gegeben haben, und ob diese einer richterlichen Würdigung zugänglich sind. Mit diesen Äusserungen hat sich der Amtsgerichtspräsident einlässlich auseinander gesetzt, im Wissen darum, dass die Ausschlussgründe nach Art. 13 HEntfÜ restriktiv auszulegen sind. Seine Begründung, mit der er dem Kindeswillen Rechnung trägt, ist nicht als willkürlich im Sinne von § 266 lit. a ZPO zu bezeichnen, erscheint sie doch weder offensichtlich unhaltbar, noch steht sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch, noch läuft sie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgefühl entgegen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 266 ZPO). Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dem erstinstanzlichen Gericht in der Beurteilung von Art. 13 Abs. 2 HEntfÜ ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (Art. 4 ZGB), in welchen die Beschwerdeinstanz nur mit Zurückhaltung eingreift (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O.). Dies gilt insbesondere auch bei einer Kann-Vorschrift, worin ein zusätzlicher Hinweis auf den Ermessensspielraum der rechtsanwendenden Behörde zu sehen ist. Das Obergericht sieht sich entgegen der Auffassung des Gesuchstellers nicht veranlasst, den erstinstanzlich geäusserten Kindeswillen in Frage zu stellen, zumal die Anhörung in jeder Hinsicht korrekt erfolgte und im Übrigen von einer Fachperson begleitet war. Die Äusserungen der Kinder erfolgten vor dem Hintergrund realen Erlebens. Ihre ablehnende Haltung erscheint denn auch nicht aus der Luft gegriffen. Das Obergericht verkennt nicht, dass der Meinungsäusserung der Kinder vorliegend ein erhebliches Gewicht zugemessen wird. Dies ist aber insofern gerechtfertigt, als die Vollstreckung mittels direktem Zwang bei schon etwas älteren (d.h. über zehnjährigen) und urteilsfähigen Kindern in der Praxis nur ausnahmsweise erfolgt (Bühler/Edelmann/Killer, Komm. zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N 3f zu § 425). Der Grundrechtseingriff wiegt hier wesentlich schwerer als bei einem Kleinkind, bei dem keine rationale Entscheidung über einen allfälligen einschneidenden Wechsel in der bisherigen Lebensgestaltung (z.B. persönliche Beziehungen, örtliche Verhältnisse) vorangegangen ist. Das Unterlassen von Zwangsmassnahmen ist vorliegend umso gerechtfertigter, als sich die Kinder nicht gegen ihren Willen bei der Gesuchsgegnerin aufhalten. II. Kammer, 11. November 2004 (22 04 116) |"}