Aus diesen Gründen ergibt sich zusammenfassend, dass die dem Gesuchsgegner monatlich ausbezahlte Versicherungsleistung für den Haushaltsschaden von Fr. 901.-- nicht seinem Einkommen zuzurechnen ist, weshalb dieses bis Ende April 2004 bloss mit Fr. 5'616.-- (¿) einzusetzen ist. Dem Umstand, dass die Abgeltung des Haushaltsschadens nicht berücksichtigt wird, ist bei den von ihm im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung geltend gemachten Aufwandpositionen insofern Rechnung zu tragen, als diese in der Notbedarfsrechnung nur zurückhaltend zu berücksichtigen sind. II. Kammer, 17. Februar 2005 (22 04 110) |