Diese Frage stellt sich indes vorliegend nicht, da die Parteien keine solche Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen haben (zur fehlenden Zuständigkeit des Eheschutzrichters, dies gerichtlich anzuordnen, vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N 03.144). Aus diesen Gründen ergibt sich zusammenfassend, dass die dem Gesuchsgegner monatlich ausbezahlte Versicherungsleistung für den Haushaltsschaden von Fr. 901.-- nicht seinem Einkommen zuzurechnen ist, weshalb dieses bis Ende April 2004 bloss mit Fr. 5'616.-- (¿) einzusetzen ist.