163/176 ZGB (ganz oder teilweise) durch diese Dienstleistung zu erbringen hätte. Wäre er durch ein Unfallereignis dazu nicht mehr (ganz oder teilweise) in der Lage und erhielte er eine Haushaltsentschädigung ausbezahlt, könnte sich eine geldwerte Ersatzleistung des Pflichtigen für den Berechtigten für die ausgebliebene Dienstleistung aufdrängen. Diese Frage stellt sich indes vorliegend nicht, da die Parteien keine solche Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen haben (zur fehlenden Zuständigkeit des Eheschutzrichters, dies gerichtlich anzuordnen, vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N 03.144).