Gegenstand des Schadenersatzes ist also keine direkt messbare geldwerte Leistung wie dies z.B. die IV- oder AHV-Rente resp. ein Taggeld der Unfall- oder der Arbeitslosenversicherung als Ersatz für Einkommen ist. Anders wäre wohl zu entscheiden, wenn die Ehegatten vertraglich eine Dienstleistung des einen Ehegatten im Haushalt des andern vereinbart hätten (z.B. Haushaltsarbeiten oder Kinderbetreuung) und jener damit seinen Unterhalt nach Art. 163/176 ZGB (ganz oder teilweise) durch diese Dienstleistung zu erbringen hätte.