vielmehr soll die damit verbundene eigene Mehrleistung ihm selber zugute kommen. In diesem Sinne verweist der Gesuchsgegner zu Recht auf die Möglichkeit eines jeden Pfändungsschuldners, den behördlich festgesetzten Grundbetrag von Fr. 1'100.-- (LGVE 2000 I Nr. 52 Ziff. I.1) durch eine sparsame Lebensführung ohne nachteilige Konsequenzen nicht ausschöpfen zu müssen. So soll es auch das Unfallopfer, dem eine Entschädigung für Haushaltsschaden ausbezahlt wird, in der Hand haben, diesen Betrag für Drittleistungen auszugeben oder - allenfalls unter Einschränkung seiner Lebensqualität - für sich behalten zu können.