3.1.2), der nicht pfändbar ist. Etwas anderes ist der massgebenden Lehre (Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Komm., N 32 zu Art. 92 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Kommentar, Band I, 4. Aufl. Zürich 1997, N 51 ff. zu Art. 92 SchKG) nicht zu entnehmen, und auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich dazu - soweit überblickbar - nichts anderes ersehen. Nimmt der Geschädigte keine oder nur in einem Teilbetrag bezahlte Hilfskräfte in Anspruch, soll davon nicht ein Gläubiger profitieren; vielmehr soll die damit verbundene eigene Mehrleistung ihm selber zugute kommen.