Dieses hat es jederzeit in der Hand, die ihm zugesprochene Entschädigung für seine Beeinträchtigung im Haushalt zu verwenden (z.B. durch die Einstellung einer Haushaltshilfe). Die Haushaltsentschädigung stellt eine Zahlung sui generis dar und liegt im vorliegenden Zusammenhang näher bei einer Integritätsentschädigung als bei einer Schadenersatzzahlung oder bei einem Ersatzeinkommen. Es lässt sich durchaus vertreten, dass es sich bei dieser Entschädigung folglich um einen schematisierten Ausgleich immaterieller Unbill handelt (vgl. Thomas Locher, Wechselbeziehungen zwischen Sozialversicherungsrecht und ehelichem Güterrecht, in: SJZ 1988, S. 323, Ziff. 3.1.2), der nicht pfändbar ist.