für den Bund vgl. BGE 117 Ib 1). Entgegen der Auffassung der erstinstanzlichen Instruktionsrichterin und der Gesuchstellerin fallen Abgeltungen für den Haushaltsschaden unter das Privileg von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG, da sie für das Unfallopfer eine Entschädigungsleistung für eine Körperverletzung, nicht aber Einkommensersatz darstellen. Dieses hat es jederzeit in der Hand, die ihm zugesprochene Entschädigung für seine Beeinträchtigung im Haushalt zu verwenden (z.B. durch die Einstellung einer Haushaltshilfe).