Da diese Frage offensichtlich noch nicht näher geklärt worden ist, rechtfertigt sich eine nähere Prüfung. Eine Orientierung am Steuerrecht, welches den Steuerpflichtigen nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert und in diesem Sinne vom Grundsatz her eine ähnliche Fragestellung wie im Familienrecht hat (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 67 zu Art. 163 ZGB), ergibt, dass Haushaltsschaden kein steuerbares Einkommen darstellt (vgl. Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen zur Einkommenssteuer, § 29 Nr. 6, Ziff. 14; http://lww.lu.ch/fd/Steuerverwaltung/index_steuerbuch.html; für den Bund vgl. BGE 117 Ib 1).