, N 89 zu Art. 163 ZGB). (¿) In der Literatur werden mit Bezug auf Versicherungsleistungen einzig Genugtuungszahlungen expressis verbis nicht zum familienrechtlich relevanten und somit zum nicht anrechenbaren Einkommen gezählt (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., N 01.48). Der Ersatz für Haushaltsschaden findet - soweit überblickbar - nicht eigens Erwähnung. Da diese Frage offensichtlich noch nicht näher geklärt worden ist, rechtfertigt sich eine nähere Prüfung.