Hinweisen; zur Veröffentlichung bestimmter BGE vom 14.9.2004 [4C.222/2004] E. 5). Die vom Gesuchsgegner bezogenen monatlichen Versicherungsleistungen von Fr. 901.-- für erlittenen Haushaltsschaden werden somit unabhängig davon ausbezahlt, ob er für diesen Betrag Haushaltshilfen einsetzt oder nicht. Vorliegend macht er keinen Einsatz von solchen Hilfskräften geltend, weshalb davon auszugehen ist, er habe keine entsprechenden (geldwerten) Aufwendungen.