Der "normativ", gleichsam von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden sei am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde. Der Grund für die unabhängig von den konkreten Mehrkosten vorzunehmende abstrakte Schadensermittlung liege darin, dass der Beizug einer aussenstehenden Person für Arbeiten im privaten Rahmen eines Haushalts nicht durchwegs als zumutbar erscheine und die Beeinträchtigung üblicherweise durch unentgeltlichen Mehraufwand, sei es durch die geschädigte Person selbst oder andere Mitglieder der Familie bzw. des Haushalts, ausgeglichen werde (BGE 127 III 403, 405 f. E. 4b mit