{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-04-110_2005-02-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2396", "Checksum": "cd513bdc5c83ce95645c76bc154de24c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 04 110", "2005 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 17.02.2005 22 04 110 (2005 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 137 ZGB. Die Abgeltung für einen Haushaltsschaden stellt kein familienrechtliches Einkommen dar. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:55", "Checksum": "79c59808852585deb55ad76cafbdbd7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 17.02.2005 22 04 110 (2005 I Nr. 6)\nRegeste:\nArt. 137 ZGB. Die Abgeltung für einen Haushaltsschaden stellt kein familienrechtliches Einkommen dar. | Familienrecht\n\n sich behalten zu können. Dafür sprechen auch prozessökonomische Gesichtspunkte, hätte es doch das unterhaltsverpflichtete Unfallopfer jederzeit in der Hand, nachträglich gleichwohl eine entgeltliche Haushaltshilfe anzustellen oder eine solche zu entlassen, was Grund für eine Abänderung des familienrechtlichen Unterhaltsentscheids oder Revision einer laufenden Pfändung wäre. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Versicherungsleistung für den Haushaltsschaden Ersatz für die Beeinträchtigung der Haushaltsarbeit als Naturalleistung darstellt. Gegenstand des Schadenersatzes ist also keine direkt messbare geldwerte Leistung wie dies z.B. die IV- oder AHV-Rente resp. ein Taggeld der Unfall- oder der Arbeitslosenversicherung als Ersatz für Einkommen ist. Anders wäre wohl zu entscheiden, wenn die Ehegatten vertraglich eine Dienstleistung des einen Ehegatten im Haushalt des andern vereinbart hätten (z.B. Haushaltsarbeiten oder Kinderbetreuung) und jener damit seinen Unterhalt nach Art. 163/176 ZGB (ganz oder teilweise) durch diese Dienstleistung zu erbringen hätte. Wäre er durch ein Unfallereignis dazu nicht mehr (ganz oder teilweise) in der Lage und erhielte er eine Haushaltsentschädigung ausbezahlt, könnte sich eine geldwerte Ersatzleistung des Pflichtigen für den Berechtigten für die ausgebliebene Dienstleistung aufdrängen. Diese Frage stellt sich indes vorliegend nicht, da die Parteien keine solche Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen haben (zur fehlenden Zuständigkeit des Eheschutzrichters, dies gerichtlich anzuordnen, vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N 03.144). Aus diesen Gründen ergibt sich zusammenfassend, dass die dem Gesuchsgegner monatlich ausbezahlte Versicherungsleistung für den Haushaltsschaden von Fr. 901.-- nicht seinem Einkommen zuzurechnen ist, weshalb dieses bis Ende April 2004 bloss mit Fr. 5'616.-- (¿) einzusetzen ist. Dem Umstand, dass die Abgeltung des Haushaltsschadens nicht berücksichtigt wird, ist bei den von ihm im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung geltend gemachten Aufwandpositionen insofern Rechnung zu tragen, als diese in der Notbedarfsrechnung nur zurückhaltend zu berücksichtigen sind. II. Kammer, 17. Februar 2005 (22 04 110) |"}