{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-04-110_2005-02-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2396", "Checksum": "cd513bdc5c83ce95645c76bc154de24c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 04 110", "2005 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 17.02.2005 22 04 110 (2005 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 137 ZGB. 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Aus den Erwägungen: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts (sog. Haushaltsschaden) nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushaltshilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen sei vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand des Betroffenen, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der \"normativ\", gleichsam von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden sei am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde. Der Grund für die unabhängig von den konkreten Mehrkosten vorzunehmende abstrakte Schadensermittlung liege darin, dass der Beizug einer aussenstehenden Person für Arbeiten im privaten Rahmen eines Haushalts nicht durchwegs als zumutbar erscheine und die Beeinträchtigung üblicherweise durch unentgeltlichen Mehraufwand, sei es durch die geschädigte Person selbst oder andere Mitglieder der Familie bzw. des Haushalts, ausgeglichen werde (BGE 127 III 403, 405 f. E. 4b mit Hinweisen; zur Veröffentlichung bestimmter BGE vom 14.9.2004 [4C.222/2004] E. 5). Die vom Gesuchsgegner bezogenen monatlichen Versicherungsleistungen von Fr. 901.-- für erlittenen Haushaltsschaden werden somit unabhängig davon ausbezahlt, ob er für diesen Betrag Haushaltshilfen einsetzt oder nicht. Vorliegend macht er keinen Einsatz von solchen Hilfskräften geltend, weshalb davon auszugehen ist, er habe keine entsprechenden (geldwerten) Aufwendungen. Damit stellt sich in der Tat die Frage, ob die von ihm bezogenen Versicherungsleistungen aus Haushaltsschaden Ersatz für ein nicht mehr erzielbares Einkommen darstellen und demzufolge familienrechtlich relevantes Einkommen sind (vgl. dazu Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N 01.37; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 89 zu Art. 163 ZGB). (¿) In der Literatur werden mit Bezug auf Versicherungsleistungen einzig Genugtuungszahlungen expressis verbis nicht zum familienrechtlich relevanten und somit zum nicht anrechenbaren Einkommen gezählt (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., N 01.48). Der Ersatz für Haushaltsschaden findet - soweit überblickbar - nicht eigens Erwähnung. Da diese Frage offensichtlich noch nicht näher geklärt worden ist, rechtfertigt sich eine nähere Prüfung. Eine Orientierung am Steuerrecht, welches den Steuerpflichtigen nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert und in diesem Sinne vom Grundsatz her eine ähnliche Fragestellung wie im Familienrecht hat (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 67 zu Art. 163 ZGB), ergibt, dass Haushaltsschaden kein steuerbares Einkommen darstellt (vgl. Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen zur Einkommenssteuer, § 29 Nr. 6, Ziff. 14; http://lww.lu.ch/fd/Steuerverwaltung/index_steuerbuch.html; für den Bund vgl. BGE 117 Ib 1). Entgegen der Auffassung der erstinstanzlichen Instruktionsrichterin und der Gesuchstellerin fallen Abgeltungen für den Haushaltsschaden unter das Privileg von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG, da sie für das Unfallopfer eine Entschädigungsleistung für eine Körperverletzung, nicht aber Einkommensersatz darstellen. Dieses hat es jederzeit in der Hand, die ihm zugesprochene Entschädigung für seine Beeinträchtigung im Haushalt zu verwenden (z.B. durch die Einstellung einer Haushaltshilfe). Die Haushaltsentschädigung stellt eine Zahlung sui generis dar und liegt im vorliegenden Zusammenhang näher bei einer Integritätsentschädigung als bei einer Schadenersatzzahlung oder bei einem Ersatzeinkommen. Es lässt sich durchaus vertreten, dass es sich bei dieser Entschädigung folglich um einen schematisierten Ausgleich immaterieller Unbill handelt (vgl. Thomas Locher, Wechselbeziehungen zwischen Sozialversicherungsrecht und ehelichem Güterrecht, in: SJZ 1988, S. 323, Ziff. 3.1.2), der nicht pfändbar ist. Etwas anderes ist der massgebenden Lehre (Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Komm., N 32 zu Art. 92 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Kommentar, Band I, 4. Aufl. Zürich 1997, N 51 ff. zu Art. 92 SchKG) nicht zu entnehmen, und auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich dazu - soweit überblickbar - nichts anderes ersehen. Nimmt der Geschädigte keine oder nur in einem Teilbetrag bezahlte Hilfskräfte in Anspruch, soll davon nicht ein Gläubiger profitieren; vielmehr soll die damit verbundene eigene Mehrleistung ihm selber zugute kommen. In diesem Sinne verweist der Gesuchsgegner zu Recht auf die Möglichkeit eines jeden Pfändungsschuldners, den behördlich festgesetzten Grundbetrag von Fr. 1'100.-- (LGVE 2000 I Nr. 52 Ziff. I.1) durch eine sparsame Lebensführung ohne nachteilige Konsequenzen nicht ausschöpfen zu müssen. So soll es auch das Unfallopfer, dem eine Entschädigung für Haushaltsschaden ausbezahlt wird, in der Hand haben, diesen Betrag für Drittleistungen auszugeben oder - allenfalls unter Einschränkung seiner Lebensqualität - für"}