Im Interesse einer möglichst aussagekräftigen Befragung muss sich der Richter aber nicht sklavisch an die Parteibehauptungen halten, sondern bestrebt sein, durch die Befragung den Raum des vorgegebenen Prozessstoffes auszuleuchten (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 156 ZPO). Die vom Gesuchsteller neu vorgebrachten Tatsachen (Berufsauslagen) stehen in engem Zusammenhang mit dem von der Gesuchsgegnerin angeführten Beweisthema (Erwerbseinkommen), weshalb diese neu gewonnenen Erkenntnisse auch im Interesse eines materiell richtigen Prozessergebnisses ohne weiteres verwertet werden dürfen.