diese neuen Tatsachen erst nach Ablauf der Rekursvernehmlassungsfrist vorgebracht worden sind. Zwar ist es grundsätzlich unzulässig, mit der Parteibefragung neuen Prozessstoff beizubringen. Im Interesse einer möglichst aussagekräftigen Befragung muss sich der Richter aber nicht sklavisch an die Parteibehauptungen halten, sondern bestrebt sein, durch die Befragung den Raum des vorgegebenen Prozessstoffes auszuleuchten (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 156 ZPO).