Da der Gesuchsteller innert Frist keine Vernehmlassung zum Rekurs der Gesuchsgegnerin eingereicht hatte, hiess die obergerichtliche Instruktionsrichterin diesen Beweisantrag gut und führte mit dem Gesuchsteller anlässlich einer Instruktionsverhandlung eine Parteibefragung durch. Wenn der Gesuchsteller dabei im Zusammenhang mit Fragen der Instruktionsrichterin nach allfälligen Spesenentschädigungen (u.a. auch nach einer allfälligen Entschädigung für seine Fahrten an den Arbeitsplatz) neu mit Verweis auf mitgeführte Unterlagen unumgängliche Berufsauslagen geltend gemacht hat, so dürfen diese Aussagen entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin vorliegend durchaus verwertet werden, auch wenn